AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE- WERKLIEFER UND LIEFERUNGSVERTRÄGE

AGB-Fassung vom: 15.4.2006

Gültig ab: 15.4.2006

I. ANWENDUNGSBEREICH

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren als AGB bezeichnet) gelten für sämtliche Werklieferungen der terra4motion GmbH (Sitz: 1010 Wien, Gonzagagasse 13) als Auftragnehmer (im Weiteren als AN bezeichnet) mit seinen Auftraggebern (im Weiteren als AG bezeichnet). Die vorliegenden AGB gelten auch für alle künftigen Werklieferungsverträge zwischen dem AG und dem AN, so dass es nicht in jedem einzelnen Fall der Übergabe bzw. Übersendung der AGB bedarf. 

 

II. VERTRAGSGRUNDLAGEN

  1. Vertragsgrundlagen:
    a) das Anbot des AN
    b) der Werkvertrag  bzw. die Auftragsbestätigung durch den AN
    c) das Verhandlungsprotokoll samt Beilagen
    d) die gegenständlichen AGB
    e) soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die techni- schen ÖNORMEN insbesondere ÖNORM B2207 und B2213
    f) weiters gilt die allgemeine Vertragsnorm B 2110
    g) soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die ÖNORMEN A2050, B2111, B2112, B2113 und B2114, die Normen auf die in ÖNORM 2110 verwiesen ist, die einschlägigen EN- NORMEN und subsidiär die einschlägigen DIN-NORMEN.
    Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gelten die hier angeführten Vertragsgrundlagen in der genannten Reihenfolge.
  2. Änderungen der vorliegenden AGB, die im Einzelfall ausschließlich schriftlich zu vereinbaren und vom AN gegenzuzeichnen sind, sind nur auf die Verträge beschränkt, auf die sie sich beziehen.
  3. Entgegenstehende AGB des AG sind nicht anwendbar. Allen voran werden die AÖSp- Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen dezidiert ausgeschlossen.

III. UNTERLAGEN UND URHEBERRECHTE

  1. Die zum Auftrag gehörigen Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sowie angegebene technische Daten und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Angaben dieser Art erfolgen im Rahmen der Sorgfaltspflicht, sind aber nicht als Zusicherung von Eigenschaften der Erzeugnisse zu verstehen.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der AN sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung seitens des AN für Dritte nicht zugänglich gemacht werden. Alle Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind, wenn der Auftrag aus irgendwelchen Gründen nicht zustande kommt oder nicht zur Durchführung gelangt, auf Verlangen des AN unverzüglich an diesen zurückzugeben.

IV. ANGEBOTE, VEREINBARUNGEN

  1. Die Anbote des AN sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch die vom AN gewählten Lieferanten. 
  2. Die Wahl des Lieferanten liegt ausschließlich im Ermessen des AN. Bei Nichtbelieferung durch den vom AN gewählten Lieferanten hat der AG nicht das Recht, den Bezug von einer anderen Bezugsquelle einzufordern.
  3. Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn der AN nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat. Änderungen, Ergänzungen, Stornierungen des Vertrages können nur schriftlich anerkannt werden, spätestens jedoch 3 Werktage nach Vertragsabschluss.
  4. Mündliche Nebenabreden und Vereinbarungen, auch solche durch Vertreter des AN, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN.
  1. Dem AG zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben, Prospekten, Katalogen, schriftlichen Unterlagen und Zeichnungen im Zuge des technischen Fortschrittes und der weiteren Entwicklung bleiben dem AN vorbehalten und sind zulässig.

V. PREISE

  1. Die Preise sind veränderliche Preise im Sinne der ÖNORMEN. Bei Zahlungseinstellung oder Zahlungsverzug gelten gewährte Rabatte, Nachlässe, Bonifikationen usw. als nicht gewährt, so dass die unverminderten Bruttopreise zur Verrechnung gelangen.
  2. Die Preise gelten ab unserem Lager bzw. der Verkaufsstelle, ausschließlich Verpackung und Fracht. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Preislisten wobei alle Preisangaben unverbindlich sind. Erst die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind verbindlich, so ferne Positionen und Mengen unverändert bleiben.
  3. Vor Bestellung durch den AN beim Lieferanten hat der AG eine Anzahlung von 50% der Bruttoauftragssumme zu leisten. Die Anzahlung ist vom Betrag der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Geleistete Anzahlungen werden als Reuegeld bestimmt, welches der AG an den AN zu leisten hat, wenn der AG vor Erfüllung vom Vertrag zurücktritt.
  4. Skontoabzüge sind separat zu vereinbaren und können nur bei fristgerechter Leistung aller Zahlungen in Anspruch genommen werden
  5. Umweltschutzbezogene Aufwendungen sowie Gebühren und Abgaben öffentlicher als auch nicht öffentlicher Art, wie insbesondere ARA-Gebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
  6. Der AN ist nicht verpflichtet, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen vorgeschriebene Güte- oder Funktionsprüfungen auf eigene Kosten durchzuführen. Diesbezügliches Entgelt hat der AG gesondert zu entrichten.
  7. Der AN ist berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen oder die Umstände der Leistungserbringung zu ändern oder auch zusätzliche, nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen einzufordern, sofern diese für die Erbringung der Leistung notwendig sind. Solche Mehrleistungen sind gesondert zu entlohnen.
  8. Wenn die beauftragten Leistungen seitens des AG gemindert werden oder entfallen, steht dem AN die Abgeltung des Nachteils zu. Wenn die Mengenminderung einzelner Positionen 10% übersteigt, bedingt die Nachteilsabgeltung auch geänderte Einheitspreise.
  9. Bei unberechtigter gänzlicher Vertragsauflösung seitens des AG beträgt die Mindestabgeltung 20% des vereinbarten Bruttogesamtpreises. Weitere Ansprüche des AN bleiben vorbehalten.

 

VI. MATERIALEIGENSCHAFTEN

  1. Jeder Boden ist einzigartig. Die bei Natursteinen, Fliesen, Glasmosaiken und Hölzern vorkommenden Farbunterschiede, Einschlüsse, Abweichungen in der Maserung, Trübungen, offene und poröse Stellen sind naturbedingt und stellen keine Wertminderung oder einen Mangel dar. Auch bei Lieferungen nach Muster sind Abweichungen dieser Art bei Naturprodukten unvermeidlich und gelten nicht als Mangel. Diesbezügliche Reklamationen können jedenfalls nach Verarbeitung oder Verlegung der Ware nicht anerkannt werden.

VII. RECHNUNGEN, ZAHLUNGEN

  1. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen und sind ohne irgendeinen Abzug nach Erhalt fällig.
  2. Die Erstellung von Teilrechnungen ist zulässig. Schluss- oder Teilrechnungen können innerhalb von zwei Jahren nach dem vertragsgemäßen Erbringen der Leistung vorgelegt werden.
  3. Die Annahme von Zahlungen auf Grund von Schluss- oder Teilrechnungen schließt nachträgliche Forderungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen nicht aus.
  4. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist steht dem AN Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß der EU-Richtlinie über den Zahlungsverzug 2000/35 EG zu. Zahlungsfristen werden nur unter der Bedingung eingeräumt, dass alle übrigen Forderungen fristgerecht bezahlt werden und nicht Umstände eintreten, aus denen sich eine Gefährdung des Guthabens des AN ergibt. In diesem Fall werden alle Ansprüche sofort fällig.
  5. Pro Mahnung steht dem AN eine Bearbeitungsgebühr von € 20,– zu. Der AG hat die tarifmäßigen Kosten eines Inkassodienstes oder eines Rechtsanwaltes bei Zahlungsverzug zu tragen. Zahlungen sind zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Es kann nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Vertreter des AN sind nicht ermächtigt Zahlungen entgegenzunehmen.
  6. Guthaben aus vertraglich vereinbarten, nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden ausschließlich in Form von Gutschriften rückerstattet und können nicht in bar abgelöst werden. Bei Nichteinlösung verlieren Gutschriften nach 6 Monaten ihre Gültigkeit.

VIII. AUFRECHNUNGSVERBOT

  1. Der AG kann dem AN gegenüber keine Einwände (z.B. Einwände wegen mangelhafter Ausführung, Verzögerung des Arbeitsbeginns oder überschrittener Liefer- bzw. Leistungszeiten…) geltend machen, um einzelne Zahlungen zu verzögern oder zu unterlassen. Das Recht des AG auf Rückerstattung oder Schadensersatzanspruch wird hiervon nicht berührt. Die Anstrengung dieser Verfahren unterliegt ausdrücklich der vorherigen vollständigen Bezahlung der Rechnungen. Diesbezüglich gilt das Aufrechnungsverbot. Die Bestimmungen in Artikel X bleiben hiervon unberührt.

IX. FRISTEN

  1. Lieferfristen werden seitens des AN bestmöglich eingehalten. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, da sie der Einflussnahme des AN weitgehend entzogen sind.
  2. Unter Behinderungsgründe, die die Leistungsfrist im Sinne der Z 5.34.2.1.2 ÖNORM B2110 verlängern, zählen Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferung und sonstige Fälle höherer Gewalt. In solchen Fällen werden sowohl Leistungsfristen als auch vom AG gesetzte Nachfristen entsprechend verlängert.
  3. Ein Anspruch des AG auf Schadenersatz wegen Leistungsverzuges ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung auf vorhersehbare Schäden mit maximal 5 % der Auftragssumme begrenzt.

X. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den AG Eigentum des AN. Bei Nichtzahlung des AG ist der AN, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware, berechtigt, die Vorbehaltsware selbst beim AG zu entnehmen.

XI. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Das vom AN gelieferte Material entspricht allen einschlägigen E-NORMEN.
  2. Die Gewährleistung durch den AN beschränkt sich auf Material 1. Wahl. Jegliche Gewährleistung für Mängel bei Material 2. oder 3. Wahl, bei Restposten oder Gelegenheitsposten ist ausgeschlossen.
  3. Farbunterschiede bzw. Farbveränderungen können nicht als Materialfehler gerügt werden. Der AG ist verpflichtet, das vom AN gelieferte Material vor Verarbeitung auf erkennbare Mängel und Schäden hin zu überprüfen. Etwaige Rügen müssen zur Vermeidung des Rechtsverlustes dem AN mittels Einschreiben oder Telefax innerhalb von 3 Werktagen jedenfalls vor Verlegung des Materials mitgeteilt werden. 

XII. HAFTUNG

  1. Der AG verzichtet auf Vergütungs- oder Ersatzansprüche, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des AN beruhen. Sofern der AN zur Leistung von Schadenersatz herangezogen werden soll, sind alle gesetzlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches vom AG zu beweisen. Die Ersatzpflicht des AN ist jedenfalls auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

XIII. GERICHTSSTAND

  1. Für allfällige aus dem vorliegenden Vertrag resultierende Rechtsstreitigkeiten gilt die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien als vereinbart.

XIV. DATENVERARBEITUNG

  1. Der AN ist berechtigt, Personen bezogene Daten des AG im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu speichern und diese innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe elektronisch zu verarbeiten.

XV. VERTRAGSAUFLÖSUNG UND RÜCKTRITT

  1. Der Käufer kann außer der Einrede der Nichtigkeit, der Anfechtbarkeit und des Rücktritts vom Vertrag keine Einreden erheben um Zahlungen zu verzögern oder zu unterlassen.

XVI. ABTRETUNG

  1. Der AG ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

XVII. IRRTUMSANFECHTUNG

  1. Der AG verzichtet auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums.

XVIII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein bzw. werden oder dieser Text eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelungen weitgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.